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Wohnungskündigung: Welche Gründe sind erlaubt?

Wohungskündigung

Wohnungskündigung: Welche Gründe sind erlaubt?

Wohnungskündigung welche Gründe sind eigentlich wirklich erlaubt?

Ahnungslos öffnest du deinen Briefkaste und angelst die Post heraus. Ein Schreiben von deiner Vermietung: „Das Mietverhältnis wird sofort beendet.“ Fristlose Kündigung. Ƒ¨ç∆11!1 Und jetzt? Auch, wenn der Schreck tief in den Knochen sitzt, solltest Du den Kündigungsgrund genau prüfen. Sonnst droht warscheinlich ein Umzug!

Denn nicht jede Angabe von Kündigungsgründen ist ein triftiger. Vermieter brauchen rechtlich anerkannte Belange, ansonsten ist der Rauswurf ungültig. Zudem kann er nicht einfach aus Jux und Tollerei das Handtuch werfen, sondern muss ein berechtigtes Interesse an seiner Kündigung vorweisen. Das Schreiben muss schriftlich erfolgen – per Fax, Mail oder mündlicher Mitteilung ist es ungültig. Auch muss der Vermieter Kündigungsfristen einhalten, die sich nach der bisherigen Dauer des Mitverhältnisses richten. Im Groben bedeutet das: Je länger gewohnt wurde, desto länger ist das Zeitlimit bis zum Auszug.

Kündigungsgrund Eigenbedarf: Der Vermieter muss Unkosten begleichen

Wenn der Vermieter die Bude für sich oder seine Familie nutzen möchte, ist das ein rechtlich gesehen ein zulässiger Grund für einen Rausschmiss. Dabei muss er allerdings angeben, dass er den Wohnraum auch wirklich dringend benötigt. Und die Umstände seiner Entscheidung nachvollziehbar schriftlich erklären. Wenn der Besitzer über eine freie Wohnung im gleichen Haus verfügt, muss er diese dem gekündigten Mieter anbieten. Falls das nicht der Fall ist, ist er dazu verpflichtet, alle Unkosten für Umzug, Renovierung und sogar die neue Mietdifferenz zu zahlen. Der Mieter hat zudem ein Recht auf Schadensersatz und einen erneuten Einzug in die gleichen vier Wände, solange diese noch unbewohnt sind.

Kündigungsgrund Verwertung: Das Grundstück wird anderweitig genutzt

Die sogenannte Verwertungskündigung steht dann ins Haus, wenn der Vermieter das Stück Land, auf dem das Mietgebäude steht, nicht mehr richtig wirtschaftlich verwerten kann. Dadurch müssen ihm nachweislich erhebliche Nachteile entstehen. Faktor für diese Kündigungsart ist zum Beispiel ein sanierungsbedürftiges Haus, dass zugunsten eines Neubaus abgerissen werden soll. Die Mieter müssen raus. Es darf gekündigt werden. Anwaltliche Beratung wäre in diesem Fall ratsam.

Kündigungsgrund Vertragsverletzung: Drohung eines fristlosen Rauswurfs

Der Klassiker. Die Miete wurde nicht gezahlt oder nur wiederholt zu spät auf das Geschäftskonto überwiesen. Hier ist eine fristlose Kündigung möglich und rechtens.

Widerspruch einlegen bringt Hoffnung

Widerspruch gegen die Entscheidung des Vermieters einzulegen, macht Sinn, wenn sich der Mieter nicht übers Ohr hauen lassen möchte. Spätestens zwei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses muss dieser schriftlich aufgesetzt werden. Vorausgesetzt, der Wohnungsbesitzer hat auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen. In dem Schreiben selbst sollte der Wunsch nach der Fortsetzung des Mietverhältnisses klar und deutlich zu verstehen sein. Eine Begründung ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Ein vorliegender Härtegrund kann den Pross eventuell beschleunigen: Dieser liegt beispielsweise vor, wenn kein ähnlicher Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann. Wenn der Mieter ein hohes Alter erreicht hat, sein Gesundheitszustand bedenklich ist oder eine außergewöhnlich lange Mietdauer vorliegt.

Falls alle diese Tipps dir nichts gebracht habe oder du sie zu spät gesehen hast, stehst du in der kommenden Zeit bestimmt vor einem Wohungswechsel! Gern können wir dir dann dabei behilflich sein 🙂

Mehr Informationen hierzu findest du auf: www.mein-umzug.hamburg