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Index, Staffel und Kette – Mietverträge Teil 2

Index, Staffel und Kette – Mietverträge Teil 2

Hört sich ein bisschen nach dem Vokabular eines Leichtathletik-Lexikons an, dreht sich aber um den zweiten Teil unseres Artikels über Mietvertragsarten.

Kritisch zu betrachten: der Indexmietvertrag

Bei dieser Art des Mietvertrages wird der monatliche Betrag dem aktuellen Preisindex angepasst. Dieser wird jährlich vom Statistischen Bundesamt neu ermittelt. Ziel dieses speziellen Mietvertrages ist die Anpassung der Miete an die wirtschaftlichen Veränderungen von Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte. Was das heißt? Lebenshaltungskosten sind zum Beispiel Wasser- und Energiepreise, zu denen du Strom und Wasser kaufst. Zumindest letzterer steigt bekanntlich stetig. Der Lebenshaltungsindex ist demnach davon abhängig. Bei Indexmietverträgen zahlt der Mieter quasi automatisch immer die ortsübliche Höchstmiete, denn diese wird ja den Lebenshaltungskosten angeglichen.

Eigentlich sollte diese Art des Mietvertrages Mietwucher vorbeugen. Mietbünde sehen das aber eher negativ. Der Vermieter profitiert von der Mieterhöhung, da er diese nicht begründen muss und sich lediglich an den Index des Bundesamtes zu halten hat. Befindet sich die Mietsteigerung innerhalb der sogenannten Kappungsgrenze von zwanzig Prozent hat der Mieter keine Chance sich zu beklagen.

Jedes Jahr ein bisschen mehr: der Staffelmietvertrag

Bei Abschließen dieser Art des Mietvertrages steht fest, wann und in welcher Höhe sich die Miete in den folgenden Jahren erhöhen wird – das ist die Staffelmiete. Dabei muss der Betrag der Staffelung explizit festgehalten werden. Folgenden Bedingungen müssen für einen rechtsgültigen Staffelmietvertrag erfüllt sein, ansonsten ist er passé:

  • Zwischen zwei Staffelungen muss mindestens ein Jahr liegen
  • Die Mieterhöhung muss konkret bestimmt worden sein. Eine Angabe in Prozent ist nicht zulässig, ebenso darf sich die Erhöhung nicht auf den Quadratmeterpreis beziehen. Formulierungen wie: „Die Nettokaltmiete erhöht sich jährlich um drei Prozent“ sind ungültig.

Bei Nichteinhaltung ist die gesamte Staffelvereinbarung dahin, der Mietvertrag an sich bleibt aber rechtens. Zudem gibt es keine Regelung zur Höhe der Staffelsprünge, aber: Um Mietwucher auszuschließen, darf die Miete bei Vertragsschluss maximal zwanzig Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete für den entsprechenden Zeitraum liegen.

Echte Mietwucher liegt bei einem Betrag von 50 Prozent und mehr vor. Dann zählt die ortsübliche Miete und der vereinbarte überhöhte Mietzins ist nichtig.

Mehrmals befristet: Kettenmietvertrag

Das Mietobjekt darf zweimal aufeinanderfolgend angemietet werden. Und zwar befristet. Diese Mietrechtsform gilt in Ausnahmenfällen bei Studenten oder jungen Erwachsenen. Gar nicht schlecht zu wissen, oder?

Mehr wissenswertes über das Thema Umzug & Co findest du übrigens unter: www.mein-umzug.hamburg