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Mietverträge – Befristet, unbefristet oder Untermiete?

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Mietverträge – Befristet, unbefristet oder Untermiete?

Mietvertäge sind facettenreich!

Schonmal darüber nachgedacht, was für eine Art Mietvertrag du da eigentlich gerade unterschreibst? Bei aller Glückseligkeit, endlich eine Butze in Hamburg gefunden zu haben – das Geschreibsel in deinem Mietvertrag solltest du kennen. Untermiete, Staffel, Index, befristet oder unbefristet. Hier kommt ein Wegweiser durch den Dschungel der Mietvertragsarten.

Der Klassiker: Unbefristet zur Miete wohnen

Sie ist die wohl am häufigsten vorkommende Form des Mietvertrages bei Wohnungen und Häusern: der unbefristete Mietvertrag. In ihm wurde kein Zeitpunkt festgelegt, wann das Mietverhältnis endet. Die Nettokaltmiete ist bindend und kann nicht automatisch erhöht werden. Böse Überraschungen auf deinem Bankkonto bleiben so normalerweise aus. Es sei denn, die bevorstehende Miterhöhung ist mit der Gleichstellung auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründet. Dann darf das leider sein. Und du hast in der bisherigen Zeit günstig gewohnt. In der Regel gilt bei diesem Vertrag eine dreimonatige Kündigungsfrist, falls du ausziehen möchtest.

Mietverträge auf Zeit: Befristetes Wohnen

Der Zeitmietvertrag oder befristeter Mietvertrag zeigt dir eine zeitlich eingegrenzte Mietdauer auf. Allerdings gibt es hier keine Obergrenze. Das bedeutet, in ihm kann auch festgehalten werden, dass du befristet für die nächsten zehn Jahre in der Bude wohnst.

Doch nur unter folgenden zwei Punkten ist ein Zeitmietvertrag zulässig und tatsächlich angebracht:

  • Der Vermieter möchte die Wohnung über kurz oder lang für sich oder seine Familie nutzen. Der formelle Grund nennt sich Eigennutzung.
  • Aufgrund von Modernisierung und Baumaßnahmen ist nur ein zeitlich begrenztes Wohnen möglich. Bestehende Mängel sollen durch Bauen beseitigt werden oder das Objekt kann nur durch diese instandgehalten werden. Das Fortsetzen eines Mietverhältnisses würde die Maßnahmen erschweren, weswegen ein befristeter Mietvertrag Sinn machen würde.

Zwischen den Parteien: Untermietvertrag

Diese Art des Mietvertrages beschreibt das Mietverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter, auch Mietverhältnis zweiter Stufe genannt. Achtung! Viele vorformulierte Verträge untersagen eine Untervermietung – das ist illegal, da dieses Verbot eine Benachteiligung des Mieters mit sich zieht. Dennoch darfst du nicht einfach so ein Zimmer untervermieten. Die Erlaubnis deines Vermieters ist immer einzuholen. Wichtig bei seiner Zustimmung ist die Gegebenheit, dass sich das Interesse einer Untermietung erst nach Vertragsabschluss beim Hauptmieter gebildet haben muss. Gib dies also ausdrücklich an!

Dieses Interesse ist dann berechtigt, wenn:

  • Der Einzug eines Untermieters dessen Vereinsamung im Alter verhindert
  • Sich die wirtschaftliche Situation deines Untermieters durch den Einzug nicht weiter verschlechtert
  • Ihr eine Wohngemeinschaft bilden möchtet

Wenn du Angehörigen ein Zimmer untervermieten möchtest, ist die Erlaubnis des Vermieters nicht einzuholen, wenn es sich um Ehepartner, Lebenspartner und Kinder handelt. Andere Personenkreise wie Geschwister, Cousins oder der Verlobte benötigen eine Zustimmung. Übrigens darfst du Besuch bis zu sechs Wochen bei dir wohnen lassen ohne deinem Vermieter Bescheid zu geben. Erst nach diesem Zeitraum gelten sie als Wohnende.