Wer eine Wohnung mieten möchte, kommt an dem Papier der Selbstauskunft nicht mehr vorbei. Manch eine der Fragen scheint fast gar nichts mehr mit der Wohnungsbewerbung zu tun zu haben. Warum da also nicht ein bisschen schwindeln? Schließlich geht den Vermieter meine Religionszugehörigkeit doch gar nichts an.
Und das stimmt. Stehen in der Selbstauskunft Fragen zu Religion, Familienplanung, dem Gesundheitszustand oder persönlichen Interessen sind diese absolut unzulässig. Als reine Privatsache gelten ebenso die Frage nach Suchterkrankungen, gesetzlicher Betreuung oder den Musikvorlieben des Mietinteressenten. Auch der Punkt nach Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren ist in einer Selbstauskunft nicht erlaubt. Das Mietverhältnis sollte von den Antworten nicht abhängig gemacht werden. Oft bleibt aber das Gefühl der Benachteiligung, wenn Wohnungsinteressierte zum Beispiel ihre Religionszugehörigkeit angeben und diese augenscheinlich ganz klar nicht zu den Vorstellungen des Vermieters passen.
Der Vermieter muss mit Falschaussagen rechnen
Bei oben genannten Themenpunkten darf also getrickst werden. Der Vermieter muss sogar mit falschen Angaben rechnen. Selbst, wenn er diese bei unzulässigen Fragen entdeckt, hat das keine Folgen für den zukünftigen Mieter. Auch bei legitimen Fragen und deren Falschauskunft sind dem Vermieter eventuell die Hände gebunden. Hier kommt es darauf an, wann er die Falschaussage entdeckt. Passiert dies vor Einzug, kann er den Mietvertrag anzweifeln und sogar Schadensersatz verlangen. Zum Beispiel für die Kosten einer neuen Mietersuche. Findet der Vermieter die Schwindelei erst nach Einzug, kann nur dann dem Mieter fristlos gekündigt werden, wenn das Mietverhältnis durch die Lüge unzumutbar erscheint. Das kann der Fall sein, wenn der Mieter seine Jobeinkünfte schönigt und nicht in der Lage ist, pünktlich seine Miete zu zahlen. Kann er die monatlichen Kosten der Wohnung decken, obwohl er eine Falschaussage in der Selbstauskunft gemacht hat, ist das Mietverhältnis nicht ohne Weiteres zu beenden.
Umstrittene Fragen in der Selbstauskunft
Manch eine Frage im Auskunftsbogen ist anzweifelbar und dehnt die Grenzen des Fragerechts weit aus. Dazu gehört zum Beispiel die Frage nach dem Familienstand. Klingt eigentlich nachvollziehbar und selbstverständlich. Schließlich möchte der Vermieter wissen, wie viele Leute in die Wohnung oder das Haus einziehen. Aber stopp! Ob ledig, verheiratet oder verwitwet ist eine Privatsache. Und hat den Vermieter nicht zu interessieren. Lebenspartner sind weitere Mietinteressenten, für die die Selbstauskunft eine zweite Spalte vorsieht.
Ebenfalls grenzwertig ist die Frage nach dem Vormietverhältnis. Dies ist passé und sollte das neue Mietverhältnis nicht weiter belasten. So wird Mietern die Wohnungssuche unnötig erschwert und Fehler hängen ihnen jahrelang nach.
Definitiv erlaubte Fragen
Für die Anmietung einer Wohnung sind folgende Punkte wahrheitsgemäß in der Selbstauskunft zu beantworten: Daten zur Person, wie Name, Anschrift und Geburtsdatum. Fragen zu weiteren Menschen, die mit in die Wohnung einziehen werden. Die Frage nach dem Beruf und der Anstellung beziehungsweise dem Arbeitsverhältnis. Fragen zur Nutzung der Wohnung, beispielsweise ob Tiere gehalten werden würden oder eine gewerbliche Nutzung geplant ist. Und Fragen zu den Finanzen des Mieters, sprich Einkommen und Schuldenfreiheit. Falls in der Selbstauskunft Fragen zu Insolvenz oder Versicherung gestellt werden, sind diese zeitlich begrenzt darzustellen. Sie dürfen sich nur auf die letzten drei bis fünf Jahre beziehen.
Alle Fragen gecheckt? Bei aller Verzweiflung während der Wohnungssuche oder der Liebe auf den ersten Blick – lasst euch bei der Selbstauskunft nicht übers Ohr hauen.
Wenn es ums Thema Umzug geht, hauen wir dich bestimmt nicht übers Ohr versprochen 🙂
Mehr Infos hierzu auf: www.mein-umzug.hamburg